Satzung - Bund versicherter Unternehmer

§ 1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen BUND VERSICHERTER UNTERNEHMER, abgekürzt BvU (nach Eintragung "e. V."), er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Barbing
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - VEREINSZWECK

  1. Zweck des Vereins ist die Verbraucheraufklärung und -beratung in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere orientiert an den Interessen mittelständischer Versicherungsnehmer aus Gewerbe, Handwerk, Industrie und Freien Berufen. Zweck ist auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen des Versicherungsmarktes für die mittelständischen Versicherungsnehmer und die Unterstützung der Mitglieder bei der Gestaltung ihres betrieblichen Versicherungsschutzes, der Vertragsbedingungen sowie Erzielung günstiger Versicherungsprämien. Weiterer Vereinszweck ist die Vertretung von Verbraucherinteressen, vor allem mittelständischer Unternehmer, durch Verbraucheraufklärung und -beratung in Fragen allgemeiner betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Finanzdienstleistungen, wie sie Versicherer, Banken, Leasingfirmen, Bausparkassen etc. anbieten. Der Verein verkauft oder vermittelt keine Versicherungsverträge und arbeitet auch keinem Finanzdienstleister oder Versicherer vermittelnd zu. Weder der Verein noch seine Organe werden selbst oder über Dritte Provisionen oder sonstige Vergütungen annehmen oder fordern.

Zur Erreichung der gesetzten Ziele wird der Verein z. B.:

  • gegenüber den Verbänden der Versicherungswirtschaft und Finanzdienstleister, den Aufsichtsbehörden, dem Gesetzgeber sowie in der Öffentlichkeit die Interessen der mittelständischen Versicherungsnehmer vertreten,
  • seinen Mitgliedern fachkundigen Rat in allen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes zur Verfügung stellen. Wo dies aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht direkt durch den Verein möglich ist, wird dem Mitglied ein geeigneter befugter und qualifizierter Berater benannt.
  • Zusammenarbeit mit u. a. dem Bund der Versicherten und anderen speziell auf Versicherungsangelegenheiten ausgerichteten oder sonstigen den Vereinszielen dienenden Verbänden oder Vereinen pflegen, und die Gründung vergleichbarer Vereine und deren Arbeit im EG-Raum fördern,
  • Marktübersichten, Prämienvergleiche, Informationsschriften erstellen, die den Vereinsmitgliedern und der Öffentlichkeit bereitgestellt werden,
  • Forschungsaufträge für wissenschaftliche Arbeiten vergeben und wissenschaftliche Arbeiten von Studenten an Universitäten und Fachhochschulen fördern und unterstützen, soweit die Themenstellung der Arbeit für die Ziele des Vereins von Bedeutung ist,
  • bei Fällen von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtheit der Mitglieder (Musterprozesse) ist der Verein berechtigt, Beratungs- und Prozesskosten zu übernehmen. Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Voraussetzung ist, dass die Delegiertenversammlung einstimmig ihre Zustimmung erklärt,
  • Preise oder Auszeichnungen für besondere Verdienste um die Verbraucheraufklärung in Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbelangen ausloben und verleihen andere Aktivitäten betreiben, die dazu dienen können, den Vereinszweck zu fördern.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vorrangig ist dies Verbraucherschutz in Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbelangen. Etwaige Überschüsse können dazu verwendet werden, Anliegen des Natur- und Umweltschutzes sowie kulturelle Zwecke zu fördern. Dies ist ein weiteres Vereinsziel. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 - MITGLIEDER

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, jedoch kann kein Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, Versicherer oder Finanzdienstleister Mitglied des Vereins werden. Die nachträgliche Aufnahme einer derartigen Tätigkeit durch das Mitglied führt zum Ausschluss. Der Verein kann Mitglieder aus allen EG-Staaten aufnehmen.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist bindend und kann nicht angefochten werden. Die Entscheidung muss nicht begründet werden. Die Aufnahme wird wirksam mit der Entscheidung des Vorstandes.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen ernannt werden, die sich um die Verbraucheraufklärung in Versicherungsangelegenheiten besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes durch die Delegiertenversammlung durch Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 4 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes bei natürlichen, mit dem Erlöschen bei juristischen Personen
    1. durch Austritt
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste
    3. durch Ausschluss
  2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist frühestens zum Ende des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres und spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht oder anderer Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es z. B. gegen die Ziele des Vereins verstößt, sein Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt, oder die Vereinsarbeit behindert. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht des Einspruchs zu. Dieser ist schriftlich zu Händen des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung. Die Entscheidung der Delegiertenversammlung muss nicht begründet werden. Diese Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Beitrags. Bei Ausschluss wird der Beitrag für das Kalenderjahr des Ausschlusses anteilig rückerstattet.

§ 5 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen, die der Verein bereitstellt, in Anspruch zu nehmen. Allen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck des Vereins und dessen Ansehen beeinträchtigt werden könnten.

§ 6 - SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Delegiertenversammlung.

Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Entscheidung ist endgültig, sie muss nicht begründet werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 - ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Delegiertenversammlung und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - VORSTAND

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

  1. Der Gründungsvorstand wird von der Gründungsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
  2. In der Folge wird der Vorstand von der Delegiertenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt der Vorstandsmitglieder durch Rücktritt oder durch Widerruf aus wichtigem Grund.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 - VERTRETUNGSMACHT DES VORSTANDES

Der Vorstand unterliegt keinerlei Beschränkungen außer den geltenden Gesetzen. Er ist von dem Verbot der Selbstkontrahierung (§ 181 BGB) befreit.

Der Vorstand kann Geschäftsführer bestellen sowie andere Arbeitsverhältnisse für den Verein begründen und auflösen und freie Mitarbeiter beauftragen und entbinden. Geschäftsführer und
sonstige Mitarbeiter müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Alle Mitarbeiter sind dem Vorstand unterstellt und rechenschaftspflichtig.

Soweit ein Mitglied des Vorstandes vom Verein angestellt wird, entscheidet für dieses Arbeitsverhältnis die Delegiertenversammlung. Das angestellte Vorstandsmitglied ist der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beiräte bestellen. Die Bestellung ist auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Nach Ablauf eines Jahres erlischt die Bestellung automatisch. Verlängerungen sind möglich. Die Beiräte müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie nehmen, falls Sie Mitglied sind, während ihrer Bestellung stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen und den Delegiertenversammlungen teil.

Ebenso kann der Vorstand für die Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einrichten. Die Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglied im Verein sein. Sie haben, soweit sie nicht Mitglied sind, keine Stimme im Verein.

§ 10 - DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 2 Delegierten. Über eine andere Zahl von Delegierten entscheidet der Vorstand. Der Vorstand nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen teil.

Im Falle des Ausscheidens von Delegierten ernennt der Vorstand einen geeigneten Nachfolger. Dieser bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und muss dann durch Wahl bestätigt werden. Wird er von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, erlischt sein Amt.

Die Delegiertenversammlung tritt auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 25 % der Vereinsmitglieder zur Delegiertenversammlung zusammen.

  1. Die Delegiertenversammlung ist für die in der Satzung an anderer Stelle ausdrücklich erwähnten sowie für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
    3. Satzungsänderungen und Errichtung einer neuen Satzung
    4. Prüfung der Kassenführung
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Schlichtung von Streitigkeiten
    7. Ausschlüsse von Mitgliedern
  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt, auf Antrag von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder oder auf Veranlassung des Vorstandes auch häufiger.
  2. Jede Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich durch Brief einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet der Vorstand. 

§ 11 - WAHL DER DELEGIERTEN

Die Delegierten werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.

Die Vereinsmitglieder können gleichfalls Wahlvorschläge unterbreiten. Dazu ist erforderlich, dass mindestens 25 % der Vereinsmitglieder einen Vorschlag unterbreiten.

Die Gründungsversammlung wählt die ersten Delegierten für die Dauer von sechs Jahren.

In der Folge werden die Delegierten von den Vereinsmitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlung nach den Prinzipien des Mehrheitswahlrechtes für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

§ 12 - BESCHLUSSFASSUNG DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG

  1. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Delegiertenversammlung ist jeder Delegierte stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn zwei Teilnehmer dies beantragen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung, falls dies von mindestens einem Stimmberechtigten verlangt wird.
  5. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in einem Turnus von drei Jahren, auf Antrag von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen oder auf Veranlassung des Vorstands auch häufiger statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich durch Brief, Fax oder Email einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. Wahl der Delegierten
      2. Auflösung des Vereins

 § 14 - BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, bei beider Verhinderung von einem Delegierten geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Teilnehmer dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 - KASSENFÜHRUNG

Der Verein hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstandes geleistet werden.

§ 16 - MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag kann unterschiedlich festgesetzt werden für Abbuchung und Zahlung gegen Rechnung.

Der Vorstand kann unterschiedliche Beiträge für unterschiedliche Leistungspakete festsetzen.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten und muss bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres beim Verein eingegangen sein.

§ 17 - HAFTUNG DER MITGLIEDER UND DES VORSTANDES

Der Verein haftet nur mit seinen eigenen Mitteln und seinem eigenen Vermögen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Alle Ansprüche gegen den Verein, seine Mitglieder, den Vorstand und die vom Verein benannten Berater verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem behaupteten Schadensereignis.

Ansprüche gegen den Verein, seine Mitglieder, den Vorstand und die vom Verein benannten Berater werden auf die Summe der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Versicherungsberater beschränkt.

§ 18 - AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Vorstand muss der Auflösung zustimmen. Die Auflösung wird mit der Zustimmung des Vorstandes wirksam.

Bei Auflösung des Vereins etwa vorhandenes Vermögen wird an eine gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes übergeben.

Stand 01.01.2020